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Alte veröffentlichungen von Holistic (>2Jahre)
psycho-dad:
--- Zitat von: Ukar al Kordeth am 31.07.2006 | 00:55 ---Die magischen Worte sind 'für den persönlichen Gebrauch'.
Und deswegen ist es eine Grauzone.
--- Ende Zitat ---
IIRC nicht. "Für den Persönlichen gebrauch" bedeuted, das du es X-Mal ausdrucken darfst. Bis dir der Drucker unterm hintern wegschmilzt. Deinen Freunden darfst du von den ausdrucken auch X abgeben. Die dürfen es wiederrum X-Mal Kopieren und an X Kumpels weitergeben. Wichtig ist, das die ganze sache den Persönlichen Ramen nicht überschreitet. Das ist z.B. der Fall, wenn du die Ausdrucke auf offener Straßer verschenkst oder gar verkaufst, die PDF in ein P2P-Netzwerk einspielst, als offenen HTTP-Download anbietest ect...
--- Zitat ---Ist dasselbe Problem wie die Frage ob ich CDs kostenlos für Freunde brennen darf.
--- Ende Zitat ---
Natürlich darfst du das. Wie Oben. Esseiden, die CD ist Kopiergeschützt. Dann darfst du das nicht, den dazu müsstest du den Kopierschutz umgehen. DAS ist Verboten. Das Kopieren an sich NICHT.
Ein:
@Ukar
Schau mal auf deinen typischen Charakterbogen. Nach deiner Definition dürfte ich keine für meine Freunde ausdrucken.
Selganor [n/a]:
Bei Charakterboegen steht im Normalfall im Regelwerk (oder auf dem Bogen) nochmal die Ausdrueckliche Erlaubnis zur Vervielfaeltigung
Ukar al Kordeth:
Exakt.
Die Logik die hier bemüht wird, stimmte IIRC auch noch bis vor ein oder zwei Jahren.
Jetzt ist es zwar verboten, abe es lohnt sich nicht, dass zu verfolgen.
Azzu:
--- Zitat von: Demanufaktur am 27.07.2006 | 12:14 ---Aloha zusammen,ich habe vor Kurzem gelesen, dass man Bücher, die seit zwei Jahren aus dem Druck verschwunden sind, für den privaten Verbrauch *g* kopieren/drucken darf.
--- Ende Zitat ---
Ich habe arge Zweifel, ob ein Buch, dass gegenwärtig als eBook vertrieben wird, "vergriffen" ist im Sinne des UrhG, nur weil keine Druckauflagen mehr hergestellt werden. Damit bleiben nur noch sehr wenige Holistic-Publikationen übrig, die sich gemäß § 53 UrhG bedenkenlos für den Eigengebrauch kopieren ließen. Genaues weiß ich aber nicht.
Charakterblätter konnte man nach dem UrhG schon immer zum Eigengebrauch aus einem Buch herauskopieren, weil es sich dabei um keine "im wesentlichen vollständige Vervielfältigung" des Buches handelt. Die ausdrückliche Erlaubnis zum Kopieren braucht es aber, um beliebig viele Kopien machen zu können. "Einzelne Verfielfältigungen" bedeutet nämlich nach Auffassung der Rechtsprechung zum UrhG bis zu sieben Exemplare.
"Privatgebrauch" schließt die Weitergabe an Familienmitglieder und enge Freunde mit ein. "Eigengebrauch" ist gegenüber dem "Privatgebrauch" der weitere Begriff, da dabei auch berufliche und wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden können.
In § 53 UrhG und dem daraus resultierenden Verlust für die Urheber und Verlage liegt übrigens der Grund, warum Hersteller und Importeure von Kopiergeräten pauschale Gebühren an die Verwertungsbehörden abführen müssen (§54 a UrhG).
Mit dem Schutz geistigen Eigentums nach US-amerikanischem Recht kenne ich mich nicht aus.
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