Autor Thema: Übersetzungen, Urheberrecht und Copyright (war: Re: D&D5 Smalltalk)  (Gelesen 861 mal)

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Tegres

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Copyright und Urheberrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Das Copyright entspricht im Deutschen dem Verwertungsrecht. Das kann Wizards of the Coast haben. Das Urheberrecht können nur die Urheber:innen haben, in diesem Fall die Übersetzer:innen. Inwiefern das ein Problem für die OGL darstellt, kann ich aber ich aber nicht beurteilen.
« Letzte Änderung: 12.06.2021 | 13:50 von schneeland »

Offline caranfang

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #1 am: 11.06.2021 | 22:27 »
Na ja, WotC könnten sich sicherlich richtige Übersetzer leisten, plus eine Vokabeldatenbank für die Systembegriffe und ordentliche Einarbeitung ins Thema. Die Frage ist halt, ob sie das wollen.
Wenn ich mal daran erinnern darf, dass damals TSR AD&D 2e auch auf Deutsch veröffentlicht hat und dies nicht einem deustchen Verlag überlassen hat und dass deren Übersetzung meilenweit besser war als jene der ungefähr zu gleichen Zeit bei Goldmann erschienenen D&D-Romane.
Copyright und Urheberrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Das Copyright entspricht im Deutschen dem Verwertungsrecht. Das kann Wizards of the Coast haben. Das Urheberrecht können nur die Urheber:innen haben, in diesem Fall die Übersetzer:innen. Inwiefern das ein Problem für die OGL darstellt, kann ich aber ich aber nicht beurteilen.
Das kommt immer auf den Vertrag an. Ich bin mir sicher, dass WotC (und alle anderen Verlage auch)auch die Rechte an den Übersetzungen hat. Sie wären bescheuert dies nicht zu tun. Würden sie das nämlich nicht machen, könnte ein Übersetzer jede Neuauflage blockieren.

Tegres

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #2 am: 11.06.2021 | 22:46 »
Ja, die haben sicher die Verwertungsrechte an den Übersetzungen (naja, eigentlich hat Gale Force Nine die Verwertungsrechte). Das Urheberrecht können sie aber nicht haben. Das geht nach deutschem Recht schlichtweg nicht. Das Verwertungsrecht einer Übersetzung muss außerdem nicht bis zum Erlöschen des Urheberrechts der Übersetzung gelten, sondern kann unter Umständen zurückgefordert werden. Das könnte durchaus zum Tragen kommen, wenn Ulisses nicht mehr die Übersetzungsarbeit leistet. Wizards of the Coast könnte unter Umständen dann nicht einfach die bereits übersetzten Texte nehmen und in ihre Bücher packen. Das sind theoretische und eher unwahrscheinliche Fälle, aber eben nicht unmöglich. Da wir den Vertrag zwischen Ulisses und Gale Force Nine/Wizards of the Coast nicht kennen, bleibt das aber pure Spekulation.

Offline caranfang

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #3 am: 11.06.2021 | 23:05 »
Nicht jede Übersetzung unterliegt dem Urheberrecht. Eine schnelle Recherche hat ergeben, dass Auftragsübersetzungen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Da alle Übersetzungen der D&D-Bücher Auftragsarbeiten sind liegen die Urheberrechte nicht bei den Übersetzern sondern beim Auftraggeber.

Achamanian

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #4 am: 11.06.2021 | 23:16 »
Nicht jede Übersetzung unterliegt dem Urheberrecht. Eine schnelle Recherche hat ergeben, dass Auftragsübersetzungen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Da alle Übersetzungen der D&D-Bücher Auftragsarbeiten sind liegen die Urheberrechte nicht bei den Übersetzern sondern beim Auftraggeber.

Wo soll denn das stehen? Ich mache seit fast zwanzig Jahren Auftragsübersetzungen und habe an allen das Urheberrecht (was z.B. heißt, dass ich Verwertungsrechte theoretisch zurückfordern kann, wenn sie vom Auftraggeber nicht genutzt werden - was nicht unbedingt heißt, dass ich dann die Übersetzungen selbst verwerten darf, da es ja auch noch die Verwertungsrechte am Original braucht ...).

Bin mir jedenfalls ziemlich sicher, dass das so nicht stimmen kann. Das Urheberrecht hat in Deutschland wirklich einen ganz besonderen Status (deshalb ist es auch nicht mit dem Copyright zu vergleichen - in den USA kannst du tatsächlich alle Rechte an einem Text von dir verkaufen; in Deutschland geht das schlicht und einfach nicht, du kannst immer nur Verwertungsrechte verkaufen, das Urheberrecht ist explizit unveräußerlich).

Okay, ich bin mir nicht sicher, wie es z.B. mit Übersetzungen von Medikamentenbeipackzetteln, Gebrauchsanweisungen und ähnlichem ist; evtl. setzt das Urheberrecht eine gewisse "Schaffenshöhe" voraus. Aber die sollte bei Rollenspieltexten locker gegeben sein.

Offline Toa

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #5 am: 12.06.2021 | 01:22 »
Die Wahrheit liegt vermutlich wie so oft in der Mitte: Es kommt drauf an. Rein technische Übersetzungen (gilt vor allem für Handbücher) konstituieren kein Urheberrecht des Übersetzers, da die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Literarische Übersetzungen hingegen schon.

Es stellt sich nun juristisch die Frage, in welche Kerbe Rollenspiele schlagen. Streng betrachtet sind Regelübersetzungen eher technischer Natur, Hintergrundtexte ansatzweise literarisch. In der Praxis gehe ich aber auch davon aus, dass Rollenspielübersetzungen ein Urheberrecht des Übersetzers bedingen.

Tegres

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #6 am: 12.06.2021 | 06:46 »
Ein urheberrechtlicher Schutz setzt eine gewisse Schaffenshöhe voraus. Diese Schaffenshöhe dürfte bei Rollenspieltexten in jedem Fall erfüllt sein. Die kreative Eigenleistung, die bei der Übersetzung der doch außergewöhnlichen Textformen im Rollenspiel ("harter" Regelteil, "weicher" Hintergrundteil und die teilweise vorhandende Verquickung) notwendig ist, sollte man nicht unterschätzen. Deswegen ist es ja auch eine hohe Kunstform/sehr gutes Handwerk, gute Rollenspielübersetzungen anzufertigen.

Nicht jede Übersetzung unterliegt dem Urheberrecht. Eine schnelle Recherche hat ergeben, dass Auftragsübersetzungen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Da alle Übersetzungen der D&D-Bücher Auftragsarbeiten sind liegen die Urheberrechte nicht bei den Übersetzern sondern beim Auftraggeber.
Quelle?

Online Nodens Sohn

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #7 am: 12.06.2021 | 07:45 »
Ein urheberrechtlicher Schutz setzt eine gewisse Schaffenshöhe voraus. Diese Schaffenshöhe dürfte bei Rollenspieltexten in jedem Fall erfüllt sein. Die kreative Eigenleistung, die bei der Übersetzung der doch außergewöhnlichen Textformen im Rollenspiel ("harter" Regelteil, "weicher" Hintergrundteil und die teilweise vorhandende Verquickung) notwendig ist, sollte man nicht unterschätzen. Deswegen ist es ja auch eine hohe Kunstform/sehr gutes Handwerk, gute Rollenspielübersetzungen anzufertigen.
Quelle?

Quelle:
https://www.urheberrecht.de/uebersetzungen/

Tegres

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #8 am: 12.06.2021 | 07:57 »
Quelle:
https://www.urheberrecht.de/uebersetzungen/
Da steht aber nichts von Auftragsübersetzungen, auf die caranfang verwiesen hat und stützt auch nicht sein Argument.

Wie gesagt: Das Urheberrecht (ungleich Verwertungsrecht) liegt im deutschen Recht immer bei den Urheber:innen (also einer oder mehreren natürlichen Personen; juristische Personen können heutzutage kein Urheberrecht mehr erhalten). Wenn eine Übersetzung eine Schaffenshöhe erreicht und damit die Übersetzer:innen Urheber:innen sind, ist es völlig egal, ob es sich um eine Auftragsübersetzung handelt.

Achamanian

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #9 am: 12.06.2021 | 12:13 »
Da aber Regelwerke ehre mit RFachliteratur und Anleitungen zu vergleichen sind, die genau Formulierung ist nämlich wichtig, ist die Schaffenshöhe meiner Meinung nach gerade nicht erfüllt. Selbst der Fluffteil hat doch mehr von einem Reiseführer als von einem Roman.

Tja, aber auch bei Fachliteratur generiert die Übersetzung Urheberrechte. Ich schätze mal, für Reiseführer gilt das Gleiche (wobei die ja eher selten übersetzt werden, weil sie zu landesspezifisch sind).

Offline caranfang

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #10 am: 12.06.2021 | 12:16 »
Tja, aber auch bei Fachliteratur generiert die Übersetzung Urheberrechte. Ich schätze mal, für Reiseführer gilt das Gleiche (wobei die ja eher selten übersetzt werden, weil sie zu landesspezifisch sind).
Da habe ich aber meine Zweifel, denn bei meiner Recherche habe ich herausgefunden, dass die Übersetzung von Fachliteratur gerade nicht dem Urheberrecht unterliegt.

Tegres

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #11 am: 12.06.2021 | 12:23 »
Könntest du bitte konkrete Quellen statt Google-Suchbegriffe posten?

Achamanian

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #12 am: 12.06.2021 | 12:23 »
https://www.google.com/search?q=Urheberrecht+Auftrags%C3%BCbersetzung&safe=off&client=firefox-b-d&biw=1235&bih=771&ei=w87DYJrQFOLC8gLBz6eYDQ&oq=Urheberrecht+Auftrags%C3%BCbersetzung&gs_lcp=Cgdnd3Mtd2l6EAMyBwghEAoQoAEyBwghEAoQoAE6BwgAEEcQsAM6AggAOgQIABAKOgYIABAWEB46BQghEKABUK6OAljsqgJgs7cCaAFwAngAgAGXAYgBvg-SAQQxMy43mAEAoAEBqgEHZ3dzLXdpesgBCMABAQ&sclient=gws-wiz&ved=0ahUKEwjavdDNvJDxAhVioVwKHcHnCdMQ4dUDCA4&uact=5

Meinst du hier?:
https://docplayer.org/8039615-Urheberrecht-schutzrechte-drm.html

darin diesen Satz:
Zitat
7 Vorsicht: Dies gilt nicht in jedem Fall. Insbesondere bei Auftragsübersetzungen gilt dies nicht. Internetökonomie (WS 2001) Urheberrecht, Schutzrechte Seite 13 von 39

Würde ich für Unsinn halten - wenn ich das richtig sehe, ist das irgendeine Seminararbeit; in der hier Formulierten Allgemeinheit ist die Aussage auf jeden Fall falsch (das weiß ich wie gesagt aus langjähriger Berufserfahrung), von daher würde ich eher davon ausgehen, dass die Person, die die Seminararbeit angefertig hat, einfach den Gesetzestext nicht richtig verstanden hat oder wiedergibt.

HEXer

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Re: Re: D&D5 Smalltalk
« Antwort #13 am: 12.06.2021 | 12:51 »
Vielleicht hilft ja dieser Link, um eine gemeinsame Diskussionsgrundlage zu schaffen. Aber caveat lector! Die wenigsten von uns werden (Urheberrechts-) Juristen sein und außerdem bin ich nicht sicher, ob das Thema hier überhaupt reingehört. Schaden kann eine neutrale Informationsquelle aber wohl nicht:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html

Als Laie glaube ich, dass folgende Abschnitte den direktesten Bezug zur Fragestellung haben:

Zitat
§ 3 Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Zitat
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.


Was das genau bedeutet? Keine Ahnung. Aber da hat man wenigstens mal die Vorgaben...
« Letzte Änderung: 12.06.2021 | 13:07 von HEXer »

Offline Wisdom-of-Wombats

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Kurzer Einwurf: Die Übersetzung wurde von Freelancer vorgenommen, die Ulisses eingesetzt hat, um im Auftrag von Gale Force 9 eine Übersetzung von Büchern durchzuführen, für die Gale Force 9 eine Lizenz zur Übersetzung von WotC eingekauft hat. WotC und GF9 sind amerikanische Firmen, Ulisses eine deutsche Firma. Damit dürfte vieles auf amerikanischem oder internationalem Vertragsrecht basieren.

Umgekehrt lassen sich deutsche Rollenspielverlage für Übersetzungen normalerweise unbeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Damit dürften die textuellen Urheber jetzt schon außen vor sein - und die Frage ist auch, ob WotC nicht direkt an sie herantritt. Hasbro operiert auf einer völlig anderen Ebene als Ulisses. Ich gehe davon aus, dass WotC/Hasbro in der Lage ist, potentielle gerichtliche Nachspiele zu lösen.

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