Na ja, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Folgender Kommentar scheint mir sachkundig: https://www.it-recht-kanzlei.de/buchpreisbindungsgesetz-buchpreisbindung-buecher.html#abschnitt_104
Der Artikel ist sachkundig und gibt mir recht.
Dröseln wir das doch mal kurz auf. Was heißt eigentlich Buchpreisbindung?
Wenn ich in Deutschland ein Buch veröffentliche, dann muss ich als Verleger dabei einen verbindlichen Buchpreis für den Endkunden angeben. Das betreffende Buch darf dann weder teuer noch billiger an einen Endkunden abgetreten werden. Keine Rabbataktionen oder Kampfpreise von großen Handelsketten sind somit möglich. Ob ich ein Buch bei Amazon bestelle, bei Thalia vom Regal nehme oder in eine kleine schnuckelige Buchhandlung gehe und dort ein Buch mitnehme, ich werde überall den verbindlichen gleichen Betrag zahlen.
Diese Buchpreisbindung kann erst 18 Monate nach der Veröffentlichung aufgehoben werden (Wobei bestimmte Puiblikationsformen Ausnahmeregelungen genießen) und muss öffentlich bekannt gegeben werden. Was man hier wiederrum als Verleger genau machen muss, damit alle auf der rechtlich sicheren Seite sind, ist mir unbekannt, da mir die [Zitat: "Gelben Seiten" des Börsenblatts] aus dem Bauch heraus nichts sagen. Betroffene Verleger werden damit sicherlich was anfangen können. Buchhändler wahrscheinlich ebenso.
Bedeutet nun, dass der Verlege nur eine einzige Gelegenheit hat einen verbindlichen Preis festzulegen?
Nein.
Laut § 5 BuchPrG:
"(1) Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises." (Hervorhebung von mir)
Natürlich ist es viel einfacher am Anfang den Preis festzulegen und diesen direkt aufs Buch zu drucken, doch es hindert den Verleger nicht daran den Preis zu überkleben und einen anderen zu verlangen. Da doch jeder Händler ab einen bestimmten Zeitpunkt genau diesen neuen Preis nehmen
muss ist der Verleger halt verpflichtet alle an dem Verkauf des Buches beteiligten zu informieren und auch genug Zeit zu geben, damit diese die notwendigen Änderungen im System und auf den Büchern selbst vornehmen können.
Selbstverständlich gibt es noch eine weitere Reihe an Ausnahmen, wie Mängelexemplare, Exemplare für Lehrer um ein potenzielles Schulbuch einzuschätzen oder auch Räumungsverkauf (Hier gibt es wiederum weitere Regelungen...)
Kurz:
Als Verleger den Preis eines Buches zu ändern geht völlig konform mit dem Buchpreisbindungsgesetz, wenn man sich an die "typischen" Rahmenbedinungen hält.