Siehe mein Edit: Man braucht keinen Grund, um jemanden per Hausrecht verweisen zu können. Der Grund wird nur dann interessant, wenn Eintritt gezahlt wurde und ob es dann einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gibt.
Man macht es sich sicherlich einfacher und auch erklärbarer, wenn man einen Grund hat und den im Idealfall auch vorher irgendwo festgelegt hat, aber notwendig ist das nicht.
+1
Hier wird oft Hausrecht mit Hausordnung anscheinend verwechselt und das Recht, jemanden rauszuschmeißen mit irgendwelchen Ersatzansprüchen.
Hausrecht: Ich darf grundsätzlich jeden jederzeit rausschmeißen, WENN ich das Hausrecht habe ODER WENN mich der, der das Hausrecht hat, dazu berechtigt hat. Es reicht zu sagen: "Es ist zu spät, alle raus jetzt" oder "Sorry, 50 sind zuviel, ihr 20 geht jetzt".
(Lassen wir bis dahin Diskriminierungsproblematiken mal außen vor).
Auch "Sorry, SF-Rollenspiele wollte ich hier nicht haben, geht bitte" oder "wenn ihr Magic spielen wollt statt Rollenspiel, geht bitte" ist wohl noch iO ohne gegen Diskriminierungsdingens zu verstoßen.
Je privater, desto mehr Spielraum habe ich da (
vereinfacht).
Haftung:Wenn ich aber fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich bei jemandem einen Schaden verursache (Hier: Eintrittskarte), dann hafte ich da grundsätzlich für.
Wenn ich also jemanden "einfach so" bzw "spontan" oder "wird zu voll" von einer CON verweise, wohl wissend und ja auch wollend(!), dass derjenige welche eine Eintrittskarte gekauft hat, bin ich zum Ausgleich des Schadens verpflichtet.
Und bevor man sich da auf nen Rechtsstreit einlässt (s.u. "Hausordnung" und "Harassment"), erstatte ich die Karte lieber.
Nur: Als Veranstalter kann ich grundsätzlich nichts, dass der Gast nicht aus der nahen Gegend, sondern aus dem fernen Berlin oder gar Japan einreist. Das ist grundsätzlich nicht mehr in meiner Verantwortungssphäre. Nicht mal dann, wenn ich ihn einfach so rausschmeiße.
Zumal - und das wird von uns Hobbyisten gerne vergessen - der Schaden da schon fraglich ist, denn was der Gast in Bielefeld (Veranstaltungsregion) macht, ist erst ein Mal sein Bier.
Solange er nicht pauschal bei mir auch die Anreise gebucht hat, sein Problem, soll er sich halt anderweitig bespaßen lassen.
Etwas anderes gilt in meinen Augen nur, wenn ich beispielsweise Pauschalangebote vergebe, Unterkünfte "in Zusammenhang mit der Con*" vermiete oder der Veranstaltungsort irgendwo in der Pampa ist (Antarktis beispielsweise) und sowieso jeder exakt diese Hinreisekosten hätte.
Deshalb ist bei Urlaubsreisen teilweise die Haftung wieder eine andere.
*Beispiel für die Praxis:
Schmeiß ich auf dem Sparrencon in Bielefeld jemanden raus, muss ich ihm im Zweifel nur den Eintritt erstatten.
Schmeiß ich auf dem Heinzcon in Norden jemanden raus UND habe auch für ihn die Anmietung der Ferienwohnung organisiert, wird es uU teurer.
SelbstverschuldenWieder anders sieht es aus, wenn der Gast selbst schuld ist. Wenn mir also auch aus Sicht eines Sachkundigen Dritten gar nichts anderes übrig blieb als den Gast rauszuschmeißen UND er dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Dann muss ich ihm natürlich auch nicht den Eintritt erstatten.
Wird aber trotzdem gerne gemacht, sei es um den unliebsamen Gast schnell los zu werden (Pragmatismus)
oder Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden (Rechtsfrieden)
Gerne heißt dann "Kulanz ohne Rechtspflicht".
HausordnungEine (einsehbare!) Hausordnung verschiebt dann die Nachweispflicht etwas bzw den Anscheinsbeweis.
Denn der Gast wusste ja, worauf er sich einlässt. Wenn da steht "Kein Magic/Alkohol/ü40 auf dieser Con" und ich
a) weiß das
b) habe es fahrlässig unterlassen, mich mit der (einsehbaren! und verständlichen!) Hausordnung zu beschäftigen
habe ich Pech gehabt, es sei denn ->
Diskriminierungsdingensder Gastgeber/Veranstalter verstößt hier offensichtlich, zumindest aber unzulässig gegen allgemein gültige oder gesetzlich fixierte Diskriminierungsdingens. Dann ist die Hausordnung/AGB/whatever insoweit nicht zulässig, so als existiere sie in dem Punkt gar nicht.
Harassment und Notwehr/hilfe/stand Unabhängig davon bin zur Nothilfe verpflichtet und Notwehr berechtigt. Wenn also A die B (tatsächlich) belästigt (wesentlich), kann und muss ich (im Grunde egal wer) ihn jederzeit an jedem Ort rausschmeißen, zumindest muss ich Hilfe leisten (wenn mir dies zumutbar ist).
Ich kann Maßnahmen gegen A auch als Dritter verwenden, bis die Gefahr gegenüber B gebannt ist.
Körperlichen Zwang darf ich natürlich nur bei unmittelbarer Gefahr oder unmittelbar drohender Gefahr anwenden und muss das Übermaßverbot beachten.
Und jetzt?Wenn der SV vage ist, ist es schön, wenn ich das Hausrecht innehabe, denn ich kann A ja selbst rausschmeißen, wenn keine Notsituation herrscht.... aber in einer Notsituation halt insbesondere.
Wenn ich das Hausrecht habe, ist es schön, wenn ich eine Hausordnung habe, weil ich dann Haftungsproblematiken von vornherein umgehen kann.
Harassment zum zweiten i Zsh m HausordnungUnabhängig davon kann eine klar verständliche und bekannt gemachte Hausordnung oder FAQs
gewisse Probleme von vornherein verhindern oder zumindest mindern.
Und wenn dann doch was passiert, bin ich rechtlich auf mehreren Ebenen auf der richtigen Seite und das Gegenüber wusste auch bescheid.