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@Rhylthar & Archoangel
Danke, aber das ist doch genau das Problem was ich sehe,
Macht der Hausherr sich bei "willkürlichem" Vertragsbruch strafbar?
Welcher Schadenersatz kann gefordert werden
@Grandala
Mir geht es hier durchaus auch um die Folgen für den Veranstalter
@Greifenklause
und wenn du jetzt noch bitte ein(ige) Urteile hättest
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Ich kann dir keine Urteile nennen. Das ist meine Rechtserfahrung. In Einzelfällen mag ich da irren.
Du verwechselst da drei Dinge.
Fangen wir mal von vorne an. Wir denken uns mal folgenden Sachverhalt aus:
1.) Du bist auf einer xbeliebigen Con.
2.) Keine "Wohnzimmerveranstaltung" in etwas, das als "Privatwohnung" durchgehen könnte.
3.) Aus scheinbar oder anscheinend willkürlichen Gründen möchte der Veranstalter dich der Veranstaltung verweisen.
4.) Es liegt aber auch keine offensichtliche Diskriminierung vor.
5.) Du gehst, aber nur "unter Protest" bzw mit der Formulierung "Das dürfen Sie nicht". Du gehst, aber eben nicht freiwillig, sondern weil der Veranstalter das von dir verlangt. Bei diesem Szenario hat der Veranstalter
a) keine körperliche Gewalt angewendet.
b) geringfügige Gewalt wie leichtes Schubsen angewendet, das du in diesem Szenario aber nicht anzeigen möchtest.
Folgende Fragen:
I) Hat er das Recht, dich der Veranstaltung zu verweisen? JA! Nach Hausrecht!
II) Hat er das Recht, einseitig von seinem Vertrag "Eintrittsgeld gegen Aufenthalt" zurück zu treten? NEIN! Nach Vertragsrecht!
III) Hat er sich strafbar gemacht? Betrug wäre hier denkbar, dann schon. Sehe ich bei diesem Szenario aber nicht. Körperverletzung scheidet hier auch aus. (STRAFRECHTLICHE SEITE)
IV) Und das war es? NEIN! Aus II folgt das du Schadensersatzansprüche hast. Die reichen zumindest auf die Erstattung des Kaufpreises, evtl auch weiter. (PRIVATRECHTLICHE SEITE)