Autor Thema: Geweihtenschaft und Rechtsprechung  (Gelesen 7741 mal)

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Offline Edler Baldur

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Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« am: 3.02.2005 | 18:07 »
So ich habe eine Frage, kann ein hochstufiger Geweihter einem Gericht "vorschreiben" welche Bestrafung gegenüber einem Täter angebracht wäre, wenn sich das Urteil des Richters zu sehr von der Gesetzesvorlage entfernen würde, aufgrund von Korruption etc.

Dies lag an folgender Situation, ein Fjarninger war in einer kleinen Inselstadt(Südmeerinsel, nur durch die Gnade Al Anfas noch existend) mit der Stadtwache aneinandergeraten, aufgrund eines bedauerlichen Vorfalls und dieser wollte sich nun nicht von der Stadtwache abführen lassen, da er in seinem Handeln zum einen nichts unrechtes sah und zum anderen sich nicht von ein Paar "Halbstarken" abführen lassen wollte.

Darauf griffen die Stadtwachen zuerst zu den Waffen und forderten den Fjarninger auf, seine Waffe niederzulegen, dieser zog diese dann zwar auch, widersprach aber sehr eindringlich, das er nicht dieser Aufforderung nachkommen würde. Darauf hin griffen die 5 Wachen den Fjarninger an, was dazu führte das nach wenigen Herzschlägen der Markt blutbespritzt, der Fjarninger im Blutrausch und 2 der 5 Wachen tot darniederlagen, wohingegen die anderen 3 Wachen ihr Heil in der Flucht suchten.

Der Fjarninger stürzte sich abschließend noch auf seine Kameraden, verwundete davon einen schwer, bevor der Magier ihn mittels einem Zauber stoppen konnte.

Nun kam aber die Stadtwache wieder verhaftete den Fjarninger, dazu noch einen weiteren Thorwaler, welcher versucht hatte den Fjarninger wegzubewegen nach dem Kampfe, was aber misslungen war, der Thorwaler war aufgrund einer Lebensschuld an den Fjarninger gebunden gewesen.

So wurden dann diese Beiden, der Fjarninger und Thorwaler eingesperrt.

Nun gab es sich aber so, dass der Richter zusammen mit dem Verwalter dieser Insel, diese beiden Helden des Mordes und der Beihilfe zur Flucht anklagen wollten und sie hinrichten lassen wollten. Davon hatte der mitgereiste Borongeweihte (aus Al Anfa, Deuter Golgaris oder so ähnlich) Wind bekommen, welcher auch den Kampf beoachtet hatte und dieser sah es eher als Notwehr des Fjarningers an, anstatt dass der Fjarninger die SChuld trug und so traf sich der Golgarit vorab mit dem Richter und den Verwalter der Insel um über das Urteil zu reden.

Dort machte der Richter deutlich was er gerne wollte, und zwar den Tod der beiden Subjekte, wohingegen der Borongeweihte eine Bestrafung durch seine Kirche und einen Eidschwur von dem Fjarninger als Bestrafung vorsah.

Schlussendlich gab der Richter und der Verwalter diesem "Druck" nach und die beiden Gefangen wurden freigelassen.

Und nun meine Frage, kann sich ein hochstufiger (sprich: bekannter) und hochrangiger (sprcih: mächtiger) Geweihter so in das Rechtssystem einmischen um z.B. ein Fehlurteil oder eine unangemessene hohe Bestrafung zu verhindern?

MfG Edler Baldur

Offline Alrik aus Beilunk

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #1 am: 3.02.2005 | 22:51 »
Hallo ?
2 Tote Wachen ?
Die anderen drei wahrscheinlichl verletzt ?

Und der Boroni sorgt dafür das diese Mörder und Totschläger davon kommen ?
Für diese Rechtsbeugung sollte er von seiner Kirche bestraft werden, die beiden Mörder müssen dem weltlichen Gericht wieder überstellt werden.

Ach ja was deine "Kann" angeht: Er hat es schon getan, und das war wohl nur im Machtbereich von AlAnfa möglich (ist er gar ein Boroni des Puniner Ritus ?).

Aber ein bekannter und mächtiger Geweihter hat sich bestimmt auch Feinde in seiner Kirche gemacht, und die werden sich so eine Situation nicht entgehen lassen.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #2 am: 4.02.2005 | 15:54 »
Er kann und muss, aber in diesem Fall war die Hinrichtung eindeutig die richtige Entscheidung.
“Uh, hey Bob?”
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Offline Edler Baldur

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #3 am: 4.02.2005 | 16:24 »
Ähm, nja die drei anderen Wachen waren unverletzt und der Thorwaler hatte gar nicht gekämpft, weswegen zumindestens für diesen zumindestens die Todesstrafe mehr als überzogen war.

Und zu dem "Mord", wenn die Wachen den Fjarninger erst dazu bringen das dieser seine Waffe zieh, um sich im Notfall zu verteidigen und dieWachen ihn dann auch noch zuerst attackieren und der Fjarninger sich nur wehrt, kann man dies nicht als Mord auslegen, zumal er erst durch den Kampf überhaupt in den Blutrausch verfiel, wodurch die Todesfälle dann zu beklagen waren.

Aber nun das stellte ja nicht den Punkt bei meiner Frage dar, sondern ob ein Geweihter bei gerichtlichen Fehlentscheidungen eingreifen darf.

@Alrik, ich hatte doch geschrieben, dass der Geweihte aus Al Anfa kam, dachte das würde reichen. Aber ja er war aus dem Al Anfaner Ritus um es nochmal deutlich zu machen.

MfG Edler Baldur

Offline Aeron

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #4 am: 4.02.2005 | 16:37 »
Das Imperium Al'Anfa ist eine Theokratie (Patriarch Amir Honak ist oberster Geweihter des Al'Anfaner Boronritus) und somit denke ich, das in dem Fall (wenn die Insel zu Al'Anfa gehört) auch die Kirche (des Al'Anfaner Boronritus, die anderen sicher nicht) in weltliche Belange eingreifen kann.

Offline Alrik aus Beilunk

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #5 am: 5.02.2005 | 12:59 »
Ähm, nja die drei anderen Wachen waren unverletzt und der Thorwaler hatte gar nicht gekämpft, weswegen zumindestens für diesen zumindestens die Todesstrafe mehr als überzogen war.
Mitgefangen, mit gehangen.

Zitat
Und zu dem "Mord", wenn die Wachen den Fjarninger erst dazu bringen das dieser seine Waffe zieh, um sich im Notfall zu verteidigen und dieWachen ihn dann auch noch zuerst attackieren und der Fjarninger sich nur wehrt, kann man dies nicht als Mord auslegen, zumal er erst durch den Kampf überhaupt in den Blutrausch verfiel, wodurch die Todesfälle dann zu beklagen waren.
Und ?
Dafür sind Stadtwachen da. Sie sollen Störenfriede unter Kontrolle haben.
Wenn Du im realen Leben bei einer Polizeikontrolle ein Waffe ziehst und dir mit den Polizisten eine Schiesserei lieferst bei dem zwei der Beamten sterben ist das auch Mord.

Der Fjaninger wurde aufgefordert sich abführen zu lassen, hat die Waffe gezogen und die Wachen haben ihre gezogen um ihre Arbeit zu machen.
Das er eine schwere Kindheit hatte, unter Blutrausch handelte oder die Wachen ihn zu unrecht festnehmen wollten ändert nichts daran das er zwei Wachen in Ausübung ihrer Pflicht ermordet hat.

Sklaverei (und der erlös für die Witwen und Waisen der Wachen) oder Tod sind dafür die gerechten Strafen.
Du kannst ja den Fjarninger fragen wie sowas in seinem Stamm geregelt wird.

Zitat
Aber nun das stellte ja nicht den Punkt bei meiner Frage dar, sondern ob ein Geweihter bei gerichtlichen Fehlentscheidungen eingreifen darf.
Im Normalfall nicht. Ein weltlicher Richter mischt sich ja auch nicht ein, wenn jemand wegen Ketzerei vor dem Kirchengericht steht.
In Ausnamefällen z.B. ein Praiosgeweihter im Mittelreich oder ein Boroni in AlAnfa, aber auch das sollte dann gut vor seinem Vorgesetzten erklärt werden.

Und selbst dann muß man damit rechen das die Angehöhrigen der Mordopfer das Recht in die eigen Hand nehmen. Auch Wachen haben Freunde und Familie, die nicht tatenlos zusehen wie der Mörder straffrei davon kommt.
Sie können eigene Beziehungen spielen lassen um den Mörder doch noch vor Gericht zu bekommen, sie können sich auch entschließen einen Meuchler auf ihn anzusetzen, oder ein Familienmitglied bricht auf um Blutrache zu nehmen.
« Letzte Änderung: 5.02.2005 | 13:01 von Alrik aus Beilunk »
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #6 am: 5.02.2005 | 14:53 »


Und zu dem "Mord", wenn die Wachen den Fjarninger erst dazu bringen das dieser seine Waffe zieh, um sich im Notfall zu verteidigen
In dem Augenblick wo der Fjarninger die Klinge zog, war sein Leben wegen Rebellion und Hämmern verwirkt.
Und dieWachen hatten Jedes Recht und die Pflicht ihn in diesem Augenblick mit allen Notwendigen Mitteln zu stoppen.
Sprich ihn zu zu töten.
In Erfüllung ihere Pflicht und Notwehr getötet.
EOT
UInd jeder der sich einmischt ist geanu so dran, ausser er versuchte den Fjarninger zu stoppen.

Und Nein, ein Geweihter hätte Legalke Gründe in ein weltliches Gericht einzugreifen, wenn dort Unrecht geschähe, weil er automatisch als weltlicher Notrichter bestellt ist.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #7 am: 5.02.2005 | 16:13 »
Wegen dem Thorwaler:
Das ist es doch, der Thorwaler hat sich erst nach dem Kampf eingemischt, er hatte noch nicht einmal die Waffe erhoben, oder eine der Wachen angegriffen. Von daher kann er keine Schuld am Tode der Wachen haben.

Wegen dem Fjarninger:
Dieser zog die Waffe nach einer Aufforderung der Stadtwache, er erfüllte nur nicht den zweiten Teil der Aufforderung und zwar die die Waffe aus der Hand zu nehmen, der Fjarninger war bei weitem nicht auf einem Kampf aus, aber die Stadtwachen hatten ihn keine Wahl gelassen, als sie ihn dann angriffen.

*Edit* Achso was mir gerade noch einfällt, der Fjarninger wäre nicht ungestraft davongekommen, nur er hätte ein anderes Strafmaß erhalten, als dass was der Richter gefordert hatte.

Aber nun nochmal zum Hauptpunkt, Geweihte und Rechtsprechung, Alrik spricht sich dagegen aus, Schwerttänzer dafür. Wobei ich auch Schwerttänzers Meinung zuneige, da in Aventurien Geweihte nunmal eine deutlich mächtigere Position bekleiden, als ein normaler Dorfrichter und diese Macht auch wohl eingesetzt wird, wenn Unrecht gesprochen wird und der Geweihte dies miterlebt.

Und nun @Alrik, wenn es zu einer solchen Schießerei kommt im realen Leben, ich glaube nicht dass dies als Mord, sondern eher als Totschlag zählen würde, wobei ich mir da noch nicht mal so sicher sind, da Polizisten ja auch nur die Pistolen als letztes Mittel benutzen sollen, z.B. wenn es ersichtlich ist, dass der Täter sie angreifen will, bzw. jemand anderem Schaden durch die Waffe zufügen will und selbst dann wird die Polizei nicht unbedingt immer versuchen den Täter zu töten. Normalerweise sollen ja Polizisten auch erst verhandeln, wenn ich mich nicht irre.

Aber ich sehe, es gibt auch wegen der Stadtwachen Probleme, da muss ich dann kurz nochmal ins Detail gehen. Denn auch wenn ich diese Personen jetzt als Stadtwache bezeichnet habe, eigentlich waren sie Söldner (bzw. Piraten die die Stadt als Unterschlupf benutzen) welche dem Verwalter der Stadt unterstellt waren, welcher diese Söldner dazu benutze, die Bevölkerung der Insel zu unterdrücken und sich an deren Geldern zu bereichern, diese hatten auch vorher schon versucht den Thorwaler umzubringen.
Das nochmal zur näheren Erklärung.

MfG Edler Baldur
« Letzte Änderung: 5.02.2005 | 16:15 von Edler Baldur »

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #8 am: 5.02.2005 | 16:18 »


Wegen dem Fjarninger:
Dieser zog die Waffe nach einer Aufforderung der Stadtwache, er erfüllte nur nicht den zweiten Teil der Aufforderung und zwar die die Waffe aus der Hand zu nehmen, der Fjarninger war bei weitem nicht auf einem Kampf aus, aber die Stadtwachen hatten ihn keine Wahl gelassen, als sie ihn dann angriffen.

Ohay, das war`s, Henker walte deines Amtes.
Den Fjarninger hätten die Wachen bei mir angegriffen, undzwar mit rücksichtslosem Waffeneinsatz, hätte er`s überlebt, wäre er hingerichtet worden.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #9 am: 5.02.2005 | 16:22 »
Man hätte auch versuchen können, schlichtend einzugreifen, da es sich um einen Streitwert von 7 Silbertalern handelte, oder meinst du nicht?

MfG Edler Baldur

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #10 am: 5.02.2005 | 16:28 »
In dem Augenblick wo der Fjarninger die Waffe zog/in den Händen behielt war er des Todes, da interessiert der Streiwert nicht mehr.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #11 am: 5.02.2005 | 16:33 »
Interessant wie "Blutrünstig" einige Stadtwachen sind, nicht wahr ? ;) Man hätte ja auch Knüppel nehmen können um den Fjarninger zu überwältigen, als dieser noch nicht blankgezogen hatte, oder ihn erst gar nicht dazu auffordern sollen, diese Waffe zu ziehen, zumindestens intelligente Stadtwachen könnten so eine Idee haben, oder vielleicht sich zurückziehen um Verstärkung zu holen (Stadtwachen mit Armbrüsten z.B.).

Aber nunja, der Fjarninger ist nun nicht so sehr der Punkt, ich würd viel lieber noch andere Meinungen hören zu Geweihte und Einmischeung in die Rechtsprechung, da dies der eigentliche Punkt war.

MfG Edler Baldur

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #12 am: 5.02.2005 | 16:45 »
Interessant wie "Blutrünstig" einige Stadtwachen sind, nicht wahr ? ;)
Ja, seltsam, das sie nicht mit Blütensträussen kammen um jemand zu besänftigen, der mit der Waffe in der Hand vor ihnen stand

 
Zitat
Man hätte ja auch Knüppel nehmen können um den Fjarninger zu überwältigen,als dieser noch nicht blankgezogen hatte
Er hätte vielleicht seineWaffeablegen sollen, oder sie als man ihn dazu aufforderte.

Zitat
vielleicht sich zurückziehen um Verstärkung zu holen (Stadtwachen mit Armbrüsten z.B.).
Die ihn dann auf Erschossen hätten.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #13 am: 5.02.2005 | 16:57 »
Hmm der Fjarninger scheint interessanter zu sein als die Geweihtensache :)

Na Blumensträuße hätte der Fjarninger vielleicht missverstanden. Was besser gewesen wäre, wäre nen Faß Bier, der Fjarninger betrinkt sich und man kann ihn abführen.

Was ich damit meinte, die Stadtwachen hatten recht hirnlos gehandelt, hätten sie Verstärkung geholt, seien es Armbrüste oder einfach nur mehr Leute, hätte man den Fjarninger bestimmt dazu bringen können die Waffe abzulegen, oder aber ihn zu überwältigen ohne Tote hinnehmen zu müssen oder gar ihn zu töten ohne dabei ihr eigenes Leben zu gefährden. Das fand ich in dieser Situation recht dämlich das Verhalten der Stadtwachen, es scheint aber begrüßt zu  werden, wenn Stadtwachen sich wie Opferlämmer verhalten anscheinend. ;)

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #14 am: 5.02.2005 | 17:05 »

Was ich damit meinte, die Stadtwachen hatten recht hirnlos gehandelt, hätten sie Verstärkung geholt, seien es Armbrüste oder einfach nur mehr Leute, hätte man den Fjarninger bestimmt dazu bringen können die Waffe abzulegen, oder aber ihn zu überwältigen ohne Tote hinnehmen zu müssen oder gar ihn zu töten ohne dabei ihr eigenes Leben zu gefährden.

Das ist irrelevant, in dem Augebnblick wo der Fjarninger sich weigerte die Waffe niederzulagen, war er dran, entweder er war besser als die Stadtgardisten oder er war tot.

Vielleicht war es dumm, vielleicht haben sie ihn unterschätzt, aber sie waren 5 zu 1 ein günstiges Verhältnis sollte man meinen.

Und das sieden Fluchthilfeversuch des Thorwalers nicht durchgehen lassen würden, war auch klar, der war damit alsFluchthelfer für einen Rebellen und Mörder dran, für die1 Sache ist Hinrichtung üblich aber nicht zwingend, für die 2 Sache nicht ungewöhnlich.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #15 am: 5.02.2005 | 17:12 »
Wieso kommt ihr eigentlich darauf dass der Fjarninger a) ein Mörder ist, da wenn man jemanden im Kampf tötet, dies eigentlich nicht als Mord gilt, wohl aber als Totschlag und b) ein Rebell ist, das versteh ich irgendwie gar nicht???

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #16 am: 5.02.2005 | 17:18 »
1 Er erhob seineWaffe gegen einen Repräsentanten(Stadwache) des Herrschers/Administrators vor Ort, damit gegen dessen Autorität, Gesetze usw damit gegen den Herrscher des Staates/Nation und leistete ihm Widerstand.
Damit ist es Rebellion = Hämmern

2 Er tötete absichtlich indem er ihm Widerstand leistete einen Gefolgsmann/Repräsentanten während dieser seine Pflicht erfüllte, das ist Mord.
Kampf/Notweehr etc kann der Fjarninger nicht für sich in Anspruch nehmen.

Wer hat eigentlich den Fjarninger bewaffnet in die Stadt gelassen?
« Letzte Änderung: 5.02.2005 | 17:20 von Schwerttänzer »
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #17 am: 5.02.2005 | 17:27 »
Dann wäre ein betrunkener Thorwaler ja auch als Rebell zu behandeln wenn er, betrunken, in einer Tavernenschlägerei der ankommenden Stadtwache die Faust ins Gesicht schlägt.

Ein Rebell ist jemand der die herrschende Regierung stürzen will und nicht jemand der einer Stadtwache ein blaues Auge schlägt.

Aber wegen dem Mord, er tötete ja nicht absichtlich, da er sich im Blutrausch befand und es ist ganz gewiss nicht das Recht der Stadtwache Leute zu töten, solange sie nichts tun, was dies erforderlich macht, eine Waffe in der Hand zu halten ist dies sicherlich nicht, ein tätlicher Angriff aber sehr wohl.
Und Kampf kann er sicherlich für sich beanspruchen, denn diesen suchten die Wachen, ansonsten könnten Stadtwachen ja jeden mit Tötungsabsicht angreifen, ohne das er sich dabei wehren dürfte.

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #18 am: 5.02.2005 | 17:36 »
Dein betrunkener Thorwaler führt keine Waffe, und Blutrausch interessiert vor Gericht auch niemand.

Eine Waffe nicht abzulegen rechtfertigt uU selbst Heute lethale Gewalt.

Suchst du Zustimmung zu deiner Meinung oder Antworten und Blickpunkte.
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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #19 am: 5.02.2005 | 18:31 »
Ja, also Antworten und Blickpunkte zu meiner Frage ;), aber die Frage hat nur am Rande mit dem Fjarninger zu tun :)
das war eher als Beispiel gedacht, darum hatte ich es vorhin nochmal geschrieben, das mich eher die Frage Geweihte und Rechtsprechung interessiert.

Also dann nochmal ohne den Fjarninger die Frage, darf ein Geweihter in die normale nichtkirchliche, sprich weltliche Rechtsprechung in Aventurien eingreifen und dort vor allem im zwölfgöttlichen Raum, denn bei den Thorwalern darf dies der Swafnirgeweihte durchaus und selbst wenn er nicht eingreift wird er zur Beratung herangezogen, nur wie sieht dies bei einem 12Geweihten aus im 12Göttlichen Raum.

MfG Edler Baldur

PS: Und wehe einer spricht nochmal den Fjarninger an ;)

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #20 am: 5.02.2005 | 18:36 »
Er darf rechtsprechen wenn kein anderer Richter verfügbar ist und er kann/darf oder muss* eingreifen wenn ein Gericht unrecht begeht.

*Das Hängt vomn den Geboten der Gottheit/Kirche ab.
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« Antwort #21 am: 5.02.2005 | 20:19 »
Beim Thorwaler hat er also berechtigt gehandelt ( auch wenn es nicht die Aufgaben der Boronis ist über Recht und Ordnung zu befinden- dafür gibts Praiosgeweihte ), beim Fjarninger nicht.

Denoch muß er sein Verhalten der Kirche gegenüber rechtfertigen.

Zitat
Dann wäre ein betrunkener Thorwaler ja auch als Rebell zu behandeln wenn er, betrunken, in einer Tavernenschlägerei der ankommenden Stadtwache die Faust ins Gesicht schlägt.
Man kann ihn dafür anklagen.

Zitat
Ein Rebell ist jemand der die herrschende Regierung stürzen will und nicht jemand der einer Stadtwache ein blaues Auge schlägt.
Die Wachen der Regierung anzugreifen ist also keine Rebellion ?

Zitat
Aber wegen dem Mord, er tötete ja nicht absichtlich, da er sich im Blutrausch befand
Warum zieht er eine Waffe und trägt eine wenn er weis das er unter Blutrausch leidet ?
Es gibt keine mildernden Umstände in Aventurien, ausser man kann glaubhaft versichern das man unter einem Zauberzwang gehandelt hat, oder man im Auftragt eine höheren Instantz gehandelt hat.

z.B: Wer als Vasall des Kaisers die Wache eines Baron niederstreckt und dies tut weil die Wache ihn an einem Auftrag hindern wollte.

Zitat
und es ist ganz gewiss nicht das Recht der Stadtwache Leute zu töten, solange sie nichts tun, was dies erforderlich macht, eine Waffe in der Hand zu halten ist dies sicherlich nicht, ein tätlicher Angriff aber sehr wohl.
Die Waffe nicht wegzulegen wenn man dazu aufgefordert wird ist Grund genug angegriffen zu werden.

Zitat
Und Kampf kann er sicherlich für sich beanspruchen, denn diesen suchten die Wachen, ansonsten könnten Stadtwachen ja jeden mit Tötungsabsicht angreifen, ohne das er sich dabei wehren dürfte.
Wenn er sich seiner Festnahme durch das ziehen einer Waffe entziehen will, dann dürfen sie das.
Quote: Ambrose Bierce  
Cynic, n: a blackguard whose faulty vision sees things as they are, not as they ought to be.

Teclador

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #22 am: 7.02.2005 | 13:28 »
Eine Sache:

Der Geweihte hat seinen Mund zu halten. Punkt um Ende aus.

Wenn wir uns erinnern: Da gab es vor Rohal so lustige Leute die sich die Priesterkaiser nannten. Seit dieser Zeit ist man mehr oder weniger regide was priesterliche Befugnisse hinsichtlich Ämtern und Würden geht.

Ergo: Einem Geweihten ist es schlicht und ergreifend nicht möglich sich aufzublasen und zu sagen: "DU  Richter tust wie ich befehle!"

Dass einige Geweihtenschaften aber trotzdem mehr oder weniger mit den Herrschenden "verquickt" sind (Boronis in AlAnfa oder Praios anderswo) und sie deshalb unter der Hand Einfluss ausüben können ist eine andere Sache.

Die Erlaubnis Recht zu sprechen wird nur Mitgliedern von Geweihtentribunalen verliehen. Und diese Tribunale urteilen nur über Verbrecher aus den eignen Reihen und niemals über profane Verbrecher.

Darüber hinaus besitzen offiziel anerkannte Geweihte übrigens eine Straf-Immunität. Dass heißt für 12Göttergeweihte im Mittelreich: Außer festnehmen und an die Kirche übergeben ist nichts drin. Und ob die Kirche ihr Mitglied dann verknackt bzw. die Tat überhaupt als der Strafe würdig erachtet ist wieder eine ganz andere Sache...

@baldur: Das sollte deine Frage geklärt haben, oder?

@Schwerttänzer/Alrik: Euch ist klar, dass in Aventurien auch sehr of einfach mal so Recht gesprochen wird. Egal wie man jetzt eigentlich theoretisch und nach den Gesetzen blah blubb.

Das heißt den beiden müsste egal wie milde sie eigentlich bestraft werden, nach AlAnfaner Brauch die rechte Hand abgeschlagen werden.
Das ist so üblich bei gefangen genommenen Thorwaler (wo ist den auch bitte schön der Unterschied zwischen Fjarninger und Thorwaler *kopfschüttel*) und erfolgt "neben" allen anderen Strafen pro forma.

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #23 am: 7.02.2005 | 13:39 »
Eine Sache:

Der Geweihte hat seinen Mund zu halten. Punkt um Ende aus.
Nein, hatr er nicht ein RG z.b. muss ggf  dazwischenfahren,wenn nötig mit dem Schwert.
Da gibt es nämlich dieses Gebot Schutz der Gläubigen.
Zitat
Wenn wir uns erinnern: Da gab es vor Rohal so lustige Leute die sich die Priesterkaiser nannten.
Die Erlaubnis Recht zu sprechen wird nur Mitgliedern von Geweihtentribunalen verliehen. Und diese Tribunale urteilen nur über Verbrecher aus den eignen Reihen und niemals über profane Verbrecher.

Laut dem Ius Rohal Sind Geweihte zu Notrichtern berufen und bestellt und zwar  nicht über Kirchen sondern über Laien.


Zitat
@Schwerttänzer/Alrik: Euch ist klar, dass in Aventurien auch sehr of einfach mal so Recht gesprochen wird. Egal wie man jetzt eigentlich theoretisch und nach den Gesetzen blah blubb.
Sicher an der Krankheit leiden besonders Bannstrahler, und die Medizin ist entweder sehr scharf oder sehr Heiss.
“Uh, hey Bob?”
“What Steve?”
“Do you feel like we’ve forgotten anything?”
Sigh. “No Steve. I have my sword and my bow, and my arrows and my cloak and this hobbit here. What could I have forgotten?”
“I don’t know, like, all of our stuff? Like the tent, the bedroll, my shovel, your pot, our cups, the food, our water, your dice, my basket, that net, our spare nails and arrowheads, Jim’s pick, my shovel, the tent-pegs…”
“Crap.”

Offline Roland

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Re: Geweihtenschaft und Rechtsprechung
« Antwort #24 am: 7.02.2005 | 14:10 »
Nun gab es sich aber so, dass der Richter zusammen mit dem Verwalter dieser Insel, diese beiden Helden des Mordes und der Beihilfe zur Flucht anklagen wollten und sie hinrichten lassen wollten. Davon hatte der mitgereiste Borongeweihte (aus Al Anfa, Deuter Golgaris oder so ähnlich) Wind bekommen, welcher auch den Kampf beoachtet hatte und dieser sah es eher als Notwehr des Fjarningers an, anstatt dass der Fjarninger die SChuld trug und so traf sich der Golgarit vorab mit dem Richter und den Verwalter der Insel um über das Urteil zu reden.

Dort machte der Richter deutlich was er gerne wollte, und zwar den Tod der beiden Subjekte, wohingegen der Borongeweihte eine Bestrafung durch seine Kirche und einen Eidschwur von dem Fjarninger als Bestrafung vorsah.

Schlussendlich gab der Richter und der Verwalter diesem "Druck" nach und die beiden Gefangen wurden freigelassen.

Und nun meine Frage, kann sich ein hochstufiger (sprich: bekannter) und hochrangiger (sprcih: mächtiger) Geweihter so in das Rechtssystem einmischen um z.B. ein Fehlurteil oder eine unangemessene hohe Bestrafung zu verhindern?

Das der Geweihte sich erinmischen kann, hat er ja schon bewiesen.

Alles andere ist eine politische Frage. Der Geweihte hatte keine rechtlichen Befugnisse (zumindest erkenne ich keine), er hat sich als einflussreiche Persönlichkeit in die Belange der Rechtsprechung eingemischt. Wenn sich Stadtverwalter und Richter beeinflussen lassen, ist das zum größten Teil ihre Sache, da sie die einzig maßgeblichen Autoritäten sind und mehr oder weniger entscheiden dürfen, wie es ihnen beliebt. Kaum jemand wird dem Stadtverwalter und dem Richter wiedersprechen, wenn sie die Tatsachen ... in einem etwas anderen Licht sehen, als ein paar tumbe Büttel.
Wenn sie der Meinung sind, dass man, um einem einflussreichen Geweihten einen Gefallen zu tun, einen Doppelmord und einige andere Verbrechen übersehen kann,  dann kann man als normaler Bürger dagegen nur wenig tun. Wenn aber z.B. der Onkel eines der toten Stadwächter ein angesehener Bürger, gar ein hochrangiger Geweihter oder Adliger wäre, könnte es schon Ärger geben, wenn er sich an passender Stelle beschwert.

Who knows what evil lurks in the hearts of men? The Shadow knows!

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