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[GURPS] Deutsche Übersetzungsliste

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Morvar:
So dele...

Habe eure Änderungen eingepflegt.

Außerdem 2 Tabellen zusammengeführt. Wenn ihr in der Tabelle alle Zellen einblendet, habt ihr auch sämtliche Details des Zaubers.

Schulen/Kategorien sind jetzt auch drin. Da nach kann man auch sortieren.

EDIT: Passwort auf Archiv gesetzt.

Waldgeist:
Hut ab!   :d

Tar-Calibôr:
Sehr cool! So wird die Tabelle gleich um ein Vielfaches nützlicher am Spieltisch  :d

Aber: ist das in Sachen Copyright in Ordnung? Eine reine Übersetzungsliste (evtl. mit Kurzbeschreibungen) kommt SJGames wirtschaftlich potentiell zu Gute – mehr deutschsprachige Spieler, die ihr Produkt eventuell kaufen – und wird daher auf keinen Widerspruch stoßen, solange wir die formalen Bedingungen für Fanspielhilfen erfüllen (d. i. ein Disclaimer – siehe SJ Games Online Policy – wie ich ihn meiner Liste vorangestellt habe).

Eine Tabelle mit Spielwerten könnt eventuell problematisch sein. Solang das hier "intern" im geschlossenen Forum passiert wird es niemanden stören, aber wenn wir uns mal an das Veröffentlichen des fertigen Projekts machen wollen, werden wir uns diese Fragen stellen müssen.

Was sagen die Copyright-Experten im Forum?

Morvar:
Hui..daran habe ich gar nicht gedacht!

Sollte ich das sofort mit Passwort verschlüsseln oder runternehmen?

Tar-Calibôr:
Ich würd's vorerst mit einem Passwort verschlüsseln und diesen den im Thread am Übersetzungsprojekt Mitwirkenden (OldSam, Waldgeist,...) per PM zuschicken, zumindest solange bis sich jemand der sich mit Copyright besser auskennt als ich sein Placet oder Veto gibt.

Ideal wäre es natürlich, bei SJGames selbst nachzufragen, ob das okay wäre. Hat SJGames irgendwo eine "offizielle" Spell-Tabelle online? Wenn es so etwas bereits auf englisch "for free" gibt, wäre es weniger ein Problem, als wenn die Tabellen bislang ausschließlich in GURPS Magic abgedruckt wären.

Sorry für die Spaßverderberei, aber wir behandeln in unserer "Neue Medien in der Geschichtswissenschaft und Geschichtsdidaktik"-LV das Thema "Copyright in der Wissenschaft" jedes Semester, daher bin ich darauf etwas sensibilisiert.


EDIT:

--- Zitat von: SJ Games Online Policy ---Post (or make available for download) forms, charts, tables and text from one of your games?
No; that is a violation of copyright. We understand that it is convenient to gamers if some forms and charts are online, and we have already posted many of them ourselves. You should look at our page for the game you are interested in, to see if perhaps we have already posted the material you want. But we can't give permission to put more and more of each game on the web . . . eventually the whole text would be online, for free, and we couldn't sell any books . . .
--- Ende Zitat ---

Die wesentliche Frage ist jetzt wirklich, ob es bereits irgendwo eine "offizielle" kostenlose Spell Table gibt – ansonsten haben wir hier ein "No-Go", befürchte ich, weil so eine ausführliche Tabelle natürlich klar über das (rechtlich voll gedeckte*) "Common Use"-Zitieren hinaus geht.

* (Klicke zum Anzeigen/Verstecken)„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

* einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
* Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
* einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“
– UrhG § 51 Zitate (Deutschland)

„Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:

* wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
* wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.“
– § 46 UrhG (Österreich)

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