@ Gustav Guns
+1
Wäre tatsächlich mal eine Überlegung wert.
@ Alexandro
Die Handlungsfreiheit des SLs nach Art. 2, Abs. 1 im GG bedeutet, dass er selber entscheiden darf, ob er leitet oder nicht. Er darf jedoch nicht entscheiden, was andere Spieler tun. (Ob sie ebenfalls mitspielen, zuhören oder sonstwas tun.)
Was dem SL natürlich juristisch freigestellt ist: Wie Flawless richtigerweise sagte, darf der SL sich entscheiden, nicht zu leiten, falls ein bestimmter Spieler mitspielt. (Disclaimer: Selbst das ist juristisch eingeschränkt. - Aber wollen wir der Einfachheit halber mal davon ausgehen, dass dies juristisch legitim wäre.)
Jetzt ist die große Frage aber, ob der SL eine moralische Verpflichtung gegenüber der Orga hat zu leiten oder nicht. Und da kann dir Art. 2, Abs. 1 im GG nicht weiterhelfen.
@ Flawless
Deine letzte Argumentation war:
Der SL darf entscheiden, ob er leitet oder nicht. Damit kann er jetzt die Spieler erpressen, indem er nur leitet, wenn der eine Spieler nicht mitspielt.
Und auf diese Argumentation habe ich geantwortet.
Deine neue Argumentation ist:
Jeder hat das Recht zu entscheiden, mit wem er spielen möchte und mit wem nicht.
Was daran stimmt: Jeder hat das Recht zu gehen, falls ihm die Mitspieler nicht zusagen. (Und falls er keine Verpflichtung eingegangen ist, das Spiel mitzuspielen.)
Aber daraus erwächst eben nicht das Recht, andere Spieler auszuschließen.