Im Falle von Screenshots ist die Sache recht vertrackt. Der Screenshot an sich stellt weder als Ganzes (da dort die Urheberschaft bei demjenigen liegt, der den Screenshot anfertigte) noch in der Summe seiner Teile (da die Schöpfungshöhe der einzelnen Elemente nicht hoch genug ist) eine Urheberrechtsverletzung dar,
ABER im Spiel vorkommende, ständig sichtbare (ggf. statische) Grafikelemente können unter Umständen eine solche Schöpfungshöhe erreichen.
Beispiel:
Wenn man in einem 3D-Shooter einen Screenshot anlegt, besteht dieser üblicherweise aus unzähligen, per Berechnung zusammengefügten Elementen (Texturen etc.), die jeweils keine schutzfähige Schöpfungshöhe erreichen. Überdies erfolgte die Berechnung mittels Ressourcen desjenigen, der den Screenshot anfertigte. Das somit "abfotografierte" Bild wurde somit von keiner Person erstellt, welche die Urheberschaft beanspruchen könnte.
Nimmt man aber ein Spiel wie "Myst", welches umfassende fertige Grafiken enthält, fertigt man sehr wohl eine digitale Replik von etwas an, für das es ein Original, nämlich das gemalte oder erstmalig gerenderte Bild gibt.
Das Problem dabei ist, dass selbst bei generierten Darstellungen bereits ein etwas aufwendiger gestaltetes HUD eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht, selbst wenn die sonstige Spielgrafik es nicht hat. Hier fängt es an, vertrackt zu werden.
Glücklicherweise gibt es aber - ungeachtet obiger Unwägbarkeiten - noch die Möglichkeit des Zitats. Ein solches liegt hier vor, wenn der Screenshot ...
1.) Nicht das zentrale Motiv der Präsentation ist, also zum Beispiel eine/n ausführliche Spielebeschreibung/-test näher erläutert bzw. untermalt.
2.) Die Existenz des Screenshots im Bezug zur Gesamtpräsentation begründbar oder besser noch klar ersichtlich ist.
3.) Der Screenshot keine Auflösung aufweist, die der Unterstellung Nahrung gäbe, in der Abbildung enthaltene Elemente würden zur weiteren Verwendung angeboten.
Kurz: Ein näher erläuterndes Bild zu einer vorhanden Gesamtpräsentation, welches sich nicht für über diese Präsentation hinaus gehende Zwecke verwerten lässt, ist ohne Wenn und Aber ein Zitat und als solches grundsätzlich zulässig - auch ohne besondere Genehmigung.
Was nicht heißen soll, das eine Genehmigung schadet. Die kann man nämlich irgendwelchen obskuren Gestalten (für gewöhnlich der böse Dritte) um die Ohren hauen, die einen wegen der Screenshots ans Bein p***eln wollen.