Tut mir leid, aber selsbt wenn das mithören elaubt sein soll, wird kein Gericht in Deuschtland in einem Zivilprozess den Mithörenden als Zeugen vernehmen, sofern der andere Teil nicht positiv eingewilligt hat. Denn die Vernehmung des Mithörers wirkt wie ein Tonband. Und das Mithören allein bringt mir dann gar nichts. Also wenn es im Streifall verwertbar sein soll, muss man aufklären.
So z.B. (die Liste ließe sich endlos fortsetzen):
LAG Schleswig-Holstein: 2 Sa 40/05 vom 05.04.2005;
BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - 1 BvR 1611/96 - 1 BvR 805/98; Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht;
BAG 5. Senat, Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 508/96, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Köln mit folgenden Leitsätzen:
1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.
2. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört.
3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (Anmerkung von mir: Dies bezieht sich auf das Gebot der prozessualen Waffengleichheit. Teilweise wird gesagt, dass wenn ich mit einem Angestellten telefoniere, der als Zeuge vernommen werden kann (da allein das Unternehmen Prozesspartei ist) ich den Nachteil ausgleichen können muss, keinen Zeugen zu haben. Dies ist nach der Rechtsprechung zumindest im Regelfall nicht durch heimliches Mithören möglich. Das mein Leitsatz 3.)