Autor Thema: Runterladen, Mitschneiden, Verlinken - was darf man rechtlich noch?  (Gelesen 2680 mal)

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Offline Jens

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Hallo Leute

grade stellt sich mir eine Frage aus aktuellem Anlass, denn ein Forenmitglied woanders warnt davor, Links zu YouTube-Musikvideos zu posten, da das möglicherweise rechtliche Probleme für den Betreiber mit sich bringt.

Daher stelle ich diese Frage auch und vor allem an unsere Juristen und jene, die sich damit auskennen (d.h: ihre Aussagen mit den passenden Rechtsnormen untermauern können): was darf ich noch mit Musik? In welchen Punkten kann mir die Almighty Musikindustrie einen Strick drehen?
(Postings geteilt weil tanelorn mein Uninetzwerk nicht mag und alles was länger als 1038 Zeichen ist, blockt... oder so)

Offline Jens

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Darf ich Musik von einer kostenlosen Downloadseite herunterladen wenn es das Material auch woanders kostenpflichtig gibt?
Darf ich eine solche Seite verlinken?
Darf ich YouTube-Videos auf meiner Festplatte speichern (außer jetzt im Cache, wo sie ohnehin immer landen wenn der an ist)?
Darf ich die MP3-Spur aus diesen extrahieren (Qualität sei dahingestellt) und abspeichern?
Darf ich YouTube Videos verlinken? (das ist die eigentlich akute Frage)
Sind Anleitungen wie man an die YouTube-MP3s kommt illegal?
Darf man Webradios mitschneiden?
Welche Graubereiche gibt es sonst noch, wo macht man sich noch strafbar?

Vielen Dank im Voraus quasi


der Jens
« Letzte Änderung: 14.02.2008 | 08:20 von Jens »

Plansch-Ente

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Darf man Webradios mitschneiden?

Zumindest dazu kann ich was sagen:

ClipInc ist ein solches Programm (ein verdammt gutes!) mit dem man Webradios mitschneiden kann. Es wird von der Firma Tobit Software entwickelt und vertrieben. Die haben eine Initiative gegründet die da heisst "Schon bezahlt" (oder so ähnlich). Auf der Homepage von Tobit findet sich folgender Text dazu:

Zitat
Der Mitschnitt von Radiosendungen zur privaten Nutzung ist als eine Form der Privatkopie erlaubt. So regelt es der §53 des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Mitschnitte werden dabei keineswegs nur geduldet: Für diese Freiheit hat der Gesetzgeber eigens Pauschalabgaben auf Speichermedien und Geräte zur Vervielfältigung eingeführt, um die Vergütung der Künstler auch bei privaten Kopien sicherzustellen.[...]

Hier klicken um zur Seite von Tobit zu gelangen

Da findet man so einige Infos. Unter anderem auch ein Interview, das genau dieses Thema "Darf ich Webradios aufnehmen?" behandelt. Vielleicht hilft das eine deiner Fragen zu beantworten.

Offline Adanos

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Hm ich weiss gerade nicht, ob die Urhebergesetz-Novelle durch ist, die viel strenger werden sollte. Da ging es aber mehr um das Thema Privatkopie.

Soweit ich weiss, kann man Streams legal anschauen, das verstößt noch nicht gegen das UrhG.

Zitat
Darf ich Musik von einer kostenlosen Downloadseite herunterladen wenn es das Material auch woanders kostenpflichtig gibt?
Wenn die Musik nicht unter Verletzung des Urheberechts angeboten wird, ja. Das heisst in der Praxis, wenn der Künstler sie selber auf seiner Homepage anbietet, dann ja. Wenn die Musik aber aus unsicheren Quellen stammt, ist es wahrscheinlich, dass sie entgegen dem Urheberecht angeboten wird. Dann wäre das herunterladen auch illegal.

Zitat
Darf ich eine solche Seite verlinken?
Tja, das kommt wieder darauf an (TM). Auf jedenfall sind solche Disclaimer "Das LG Hamburg hat entschieden, blablabla, ich schliesse jede Haftung aus" wirkungslos. Sofern die Seite nur eine P2P Seite ist, die nur die Software zum Austausch bietet, ist das kein Problem. Findet sich auf der Seite aber illegales Material, dann dürfte das Verlinken zumindest für den (Foren-)Betreiber problematisch werden, wenn ihm hier Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Also wenn er Rechtsverstöße von seinen Benutzern nicht ahndet. Andererseits ist es im Internet auch leicht gegen Rechte zu verstoßen, bekanntester Fall die Beleidigung, die immer noch eine Straftat darstellt (§ 185 StGB).
In der Praxis dürfte sich das Problem jedoch nicht stellen, wenn die Seite nicht von jedermann einsehbar ist. Dann ist zudem auch der "Schaden" nicht so groß.

Zitat
Darf ich YouTube-Videos auf meiner Festplatte speichern (außer jetzt im Cache, wo sie ohnehin immer landen wenn der an ist)?
Wenn diese gegen das Urheberecht verstoßen, dann nein.

Zitat
Darf ich die MP3-Spur aus diesen extrahieren (Qualität sei dahingestellt) und abspeichern?
Hier gilt dasselbe.

Zitat
Welche Graubereiche gibt es sonst noch, wo macht man sich noch strafbar?
Eigentlich sind für die Ermittlungsbehörden nur die Anbieter illegalen Materials interessant. Leute die Sachen in der Filesharingszene anbieten oder im Falle von YouTube, Youtube selber. Youtube wird dann natürlich seinerseits gegen Leute vorgehen, die illegales Material uploaden, aber das ist was anderes.

Ganz genau kann ich dir das leider nicht beantworten, da ich Urheberecht erst noch hören werde (wenn ich es zeitlich schaffe).

Mitschneiden ist erlaubt, bzw. die GEMA hat da andere Methoden, um die Rechte der Musiker zu verwerten, zB über pauschale Abgaben in Kassetten, Recordern usw. Bei der technischen Besonderheit des I-Net Radios bin ich aber überfragt. Nach dem Grundsatz darf man aber mitschneiden.
« Letzte Änderung: 15.02.2008 | 14:11 von Adanos »

Offline Jens

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Inet gilt als TV/Radio, immerhin zahle ich auch GEZ-Zeugs dafür (bzw. nicht wenn ich BaföG kriege oder ALG2 oder so). Das ist wohl kein Problem.

Die Frage ist nur: wenn ich auf ein Video auf youtube.com verlinke, dass evtl. urheberrechtlich geschützt ist, was ich aber nicht weiß (was wohl nicht zählt) - dann ist doch YouTube dafür verantwortlich das Video mit einem entsprechenden Hinweis verschwinden zu lassen. Kann ich dafür verantwortlich gemacht werden, auf eine Ressource zu zeigen die ungeklärt ist? Kann ich als Linkschreiber nicht darauf vertrauen, dass YT die Dinger schon löscht wenn sie illegal sind?

Offline Haukrinn

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Das ist die allgemeine rechtliche Unklarheit in Deutschland, ob Du durch einen blossen Link auf Information schon bereits zum Anbieter eben dieser wirst. Logisch gesehen ist die Sache klar, aber Recht ist nicht immer logisch...
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Offline Adanos

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Es könnte sein, dass Links auch unter das Zitatrecht fallen, denn Zitate sind erlaubt, ohne eine Urheberechtsverletzung zu begründen.
Vielleicht forsche ich da mal nach, wenn ich Zeit habe.

Offline Jens

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Das wäre sehr nett :)

Offline Adanos

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So, zumindest was Youtube angeht gibt es da einen Deal mit der GEMA (möcht nicht wissen, wieviel die blechen mussten).

http://www.heise.de/newsticker/meldung/98714/

Demnach darf man auf Youtube alle GEMA Titel (und das sind sehr sehr sehr viele) auf Youtube nutzen. Demnach ist auch das Verlinken hier unschädlich.
Das Downloaden der Musikspur jedoch, dem Gedanken der Vereinbarung folgend eher nicht (zumindest meine Auffassung). Denn offenbar wird davon ausgegangen, dass der User ein legales GEMA Musikstück für sein Video benutzt. Wer dann da die Musikspur herunterlädt verstößt wiederum sehr wahrscheinlich gegen das UrhG.

Pyromancer

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So, zumindest was Youtube angeht gibt es da einen Deal mit der GEMA (möcht nicht wissen, wieviel die blechen mussten).

http://www.heise.de/newsticker/meldung/98714/

Demnach darf man auf Youtube alle GEMA Titel (und das sind sehr sehr sehr viele) auf Youtube nutzen. Demnach ist auch das Verlinken hier unschädlich.
Das Downloaden der Musikspur jedoch, dem Gedanken der Vereinbarung folgend eher nicht (zumindest meine Auffassung).

Wieso? Durch diesen Deal sind die Musikstücke auf Youtube doch auf jeden Fall legal, und aus legalen Quellen darf ich runterladen, wie ich lustig bin.

Zitat
Denn offenbar wird davon ausgegangen, dass der User ein legales GEMA Musikstück für sein Video benutzt. Wer dann da die Musikspur herunterlädt verstößt wiederum sehr wahrscheinlich gegen das UrhG.
Das seh ich als juristischer Laie anders. ;)

Offline Visionär

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Wie sieht das eigentlich mit online.Tv-Recordern aus? Ist doch eigentlich das gleiche wie Videoaufnahmen vom Fernseher, nicht wahr?
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Offline Adanos

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Aufgrund der äusserst einfachen Verbreitbarkeit im Medium Internet kann man das anders sehen und es ist auch eine schwierige Frage, die ich nicht abschließend beantworten kann.

Dass man Musikstücke für Youtube verwenden darf (dort kann man sie sich nämlich normalerweise nur anschauen), heisst nicht, dass man sie dadurch legal herunterladen kann. Es heisst nur, dass man für ein Video die Musik verwenden darf, mit dem Hintergrund, dass Youtube deswegen erstellt wurde, damit jeder sich online mit einem Kurzvideo ausdrücken kann.
Insofern stellt sich die Frage, wenn du ein legales Musikstück hast, ob du es auch für Youtube verwenden kannst. Nach der Vereinbarung geht es. Wenn du die Musikspur aber extrahierst, dann brichst du das UrhG, weil nur der Ersteller des Videos das legale Musistück besitzt. Du hast dann praktisch eine illegale Kopie.

Sicher ist wohl anzunehmen, dass in der Praxis viele illegale Musistücke für ihre Videos verwenden werden. Da sich aber Youtube bedeckt gehalten hat, wie die Vereinbarung genau aussah, kann man nur spekulieren, warum dagegen nicht vorgegangen wird. Wahrscheinlich ist wohl, dass man sich auf eine pauschale, nicht unbeträchtliche Summe geeinigt hat, so dass die GEMA sich weiteres Vorgehen sparen kann. Die Kohle hat sie schon im Vorraus.

Zu Online TV Recordern:

Sofern die Quelle die TV-Sendung legal ausstrahlt (zB tagesschau.de), ist da wohl nichts dagegen einzuwenden.
Mit Videoaufnahmen beim Fernseher ist das jedoch nicht ganz vergleichbar. Für Videogeräte zahlt man im Gerätepreis enthalten eine gewisse Summe an die Verwertungsgesellschaften, die sich mit Fernsehen und Rundfunk befassen. Daher kriegen die Urheber dadurch quasi wieder "ihr Geld zurück". Bei PCs und Software gibt es das mWn noch nicht, bzw. wenn, dann in zu geringem Umfang. Von daher ist es nicht so einfach da eine Analogie zu ziehen. Die Technik erlaubt heute mehr als damals, wo man stark hardwaregebunden war. Damals musstest du dir erstmal eine Videorecorder kaufen, dann Kassetten usw. Damit finanziertest du die Verwertungsgesellschaften mit. Ein PC selbst ist weit vielfältiger anwendbar, als ein Videorecorder, daher sind die Verwertungsgesellschaften da relativ spät darauf gekommen.

Aber zurück zum Online TV:

da Internetradios fette Gebühren an die GEMA und GVL zahlen müssen, gehe ich mal aus, dass dies bei Online TV, welches legal betrieben wird ebenso der Fall ist. Von daher müsste das Mitschneiden auch erlaubt sein.
« Letzte Änderung: 9.03.2008 | 17:39 von Adanos »

Offline Visionär

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Naja gut, aber ich bezahle ja auch GEZ-Gebühren, somit hab ich die öffentlich-rechtlichen Sender schonmal mitfinanziert, und bei den Privaten ist ja die Werbung auch mitaufgenommen, so dass sie hier auch finanziert werden.
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Pyromancer

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Dass man Musikstücke für Youtube verwenden darf (dort kann man sie sich nämlich normalerweise nur anschauen), heisst nicht, dass man sie dadurch legal herunterladen kann. Es heisst nur, dass man für ein Video die Musik verwenden darf, mit dem Hintergrund, dass Youtube deswegen erstellt wurde, damit jeder sich online mit einem Kurzvideo ausdrücken kann.
Insofern stellt sich die Frage, wenn du ein legales Musikstück hast, ob du es auch für Youtube verwenden kannst. Nach der Vereinbarung geht es. Wenn du die Musikspur aber extrahierst, dann brichst du das UrhG, weil nur der Ersteller des Videos das legale Musistück besitzt. Du hast dann praktisch eine illegale Kopie.

Ich darf von einer legalen Quelle im Internet runterladen. Wenn die Youtube-Videos legal hochgeladen sind, dann darf ich sie legal runterladen.

Auf der Internet-Seite www.kopien-brauchen-originale.de (Inhaber: Bundesministerium der Justiz) findet sich folgende Aussage:
Zitat
Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?

    * Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist.
    * Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder – das ist eine Ergänzung durch die jetzige Novelle des Urheberrechts. den sog. „Zweiten Korb“- offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.

Das ist meiner Meinung nach eindeutig.

Offline Adanos

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GEZ ist was anderes, das ist die gebühreneinzugzentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender. Das hat mit der Urheberschaft nichts zu tun sondern mehr mit der Daseinsvorsorge des Staates, der den Rundfunk garantieren muss und daher uns Fernsehzuschauern das Geld für die Rundfunkdienste abknöpft (damit diese sie schön weitgehend werbefrei anbieten können).

Es geht aber eher darum, dass der Urheber einer Fernsehsendung gewisse Rechte hat, die er verwerten kann. Das Urheberrecht ist da sicherlich etwas schwer zu verstehen, insbesondere bei Rundfunk usw. aber es ist da zumindest nach den Interessen einiger nicht weniger wichtig.

Durch die Novelle des UrhG muss ich mich erstmal durchkämpfen, im Bezug auf die Bedeutung der Verschärfung. Das mache ich aber nur nebenher zum Spaß und muss auch so mein Studium vorantreiben, also hat das eine geringere Priorität. ;)

@ Tobias D.:

Es ist mir bekannt, dass eine Kopie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt werden darf. Ob der Wille des Gesetzgebers durch die Absprache mit der GEMA jedoch umgangen wird ist meines Erachtens nicht so klar.
Im Ergebnis interessiert die Musikindustrie das aber nicht, die sind mehr hinter den Filesharern her und da gibt es die Verfahrenspraxis die Verfahren einzustellen (die strafrechtlichen, zu den Zivilrechtlichen ist mir nichts bekannt).

Ferner ist der § 53 UrhG gerade neugefasst worden:

Zitat
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Der kursive Satzteil ist dabei das interessante. Nach dem Wortlaut könnte man das nicht machen. Das muss ich noch nachforschen.
« Letzte Änderung: 9.03.2008 | 17:53 von Adanos »

Pyromancer

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Der kursive Satzteil ist dabei das interessante. Nach dem Wortlaut könnte man das nicht machen. Das muss ich noch nachforschen.

Stimmt, das könnte man so verstehen.

Im Zweifelsfall nützt es vor Gericht wenig, wenn man sich auf die FAQ-Seite der Justiz-Ministeriums beruft, oder?

Offline Adanos

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Es ist nicht ganz klar, ob sich "rechtswidrig" auch auf "zugänglich gemacht" bezieht. Das steht so auf der BMJ Seite, in der Neuen Juristischen Wochenschrift wurde das unter dem Aspekt der Filesharing-Börsen (die aber auch wieder offensichtlich rechtswidrig erstellte Vorlage anbieten) auch so angedeutet. Ich habe leider keinen Zugriff auf aktuelle Kommentare dazu.

Vor Gericht nutzt das in der Tat wenig, die Lehre ist eher dabei den Willen des Gesetzgebers zu erforschen und weist darauf regelmäßig hin. Dennoch hat die Rechtsprechung oft ihre Auffassung, die sich damit nicht immer deckt. Die Gerichte sind ja zudem nicht von der Regierung abhängig (Gewaltenteilung), so dass eine solche Abweichung "legal" wäre.
Und irgendwie kann man als Richter alles in seinem Sinne begründen.
Ich denke dazu muss es erstmal ein Urteil geben, bevor man mehr dazu sagen kann. Immerhin ist durch den Deal mit der GEMA hier die Lage etwas anders als beim Filesharing.

Offline Bitpicker

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Heute morgen auf heise.de gefunden:

Internetrecht, ein kostenlos verfügbares PDF-Buch mit 587 Seiten zu allem, was die rechtliche Seite des Internets angeht, von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Uni Münster. Ganz aktuelle Version von diesem Monat.

Robin
Wie heißt das Zauberwort? -- sudo

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Offline Adanos

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Einige Neuigkeiten zum § 53 UrhG:

es ist in der Tat so, dass die öffentlich zugänglich gemachte Vorlage auch offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein muss.

Bezügich Youtube und des GEMA Deals gibt es aber noch ein weiteres Problem.

Wenn wir einen selbsterstellten Film haben (also kein Urheberproblem bezüglich des Films, denn wenn ein fremder Film genommen wird, wäre die Vorlage auch wieder rechtswirdrig), dann kommt es noch zusätzlich darauf an, ob die GEMA für den Künstler der verwendeten Musik die Sychronisierungsrechte wahrnimmt. In diesem Fall vermute ich stark, das das vom Deal umfasst ist und die Vorlage daher legal wäre.

Um das zweifellsfrei herauszufinden, darf man sich die ganzen Wahrnehmungsverträge der GEMA durchlesen...viel Spaß dabei.

Die Synchronisierung ist die Verbindung des Films mit der Musik. Dies kann den Interessen des Künstlers auch je nach verwendeten Film widersprechen. Daher sind die Synchronisierungsrechte auch wichtig für die legalität der Vorlage und damit für das Recht der Privaten Kopie nach § 53 I UrhG.


Eulenspiegel

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