Der Grund der Schenkung wäre zumindest entfallen, andererseits war es nie Bestandteil der CF Bedingungen und so könnte man halt seine Ladenhüter an ein CF binden und dann einfach nicht liefern und mit den Ladenhütern verrechnen ..das wäre ja auch nicht im Sinne de sVerbrauchers
Wegen der Schenkung gehe ich auf
§ 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Und
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels
1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
also würde ich derzeit, aber vorher müsste man nachschauen wie die Rechtssprechung dazu ist, oder wenigstens die Lehrmeinung, um immerhin argumentativ seine Position herleiten zu können, mich auf den Standpunkt versteifen, das Aufgrund von Formmangels, die Schenkung nichtig ist.