Aaalso, kleiner Exkurs aus dem Vollstreckungsrecht:
Wenn ich gerichtlich festgestellt eine Geldforderung gegen jemanden habe und mich für das Zwangsvollstreckungsverfahren entscheide, beauftrage ich den zuständigen Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung. Dieser fordert den Schuldner dann erst einmal zur Zahlung der Forderung auf. Daraufhin kann der Schuldner
1. zahlen oder
2. mit dem GV eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, maximal über 6 Monate gestreckt und dann in Raten zahlen oder
3. nicht zahlen
Wenn nicht gezahlt wird, fordert der GV den Schuldner dann mit Fristsetzung auf, ein Verzeichnis über dessen Vermögen zu erstellen. Hier kann der Schuldner entweder
1. das Vermögensverzeichnis vorlegen, das wird dann an mich geschickt, damit ich schauen kann, ob ich noch Möglichkeiten sehe, an mein Geld zu kommen, z.B. durch Lohn- oder Kontenpfändung, Pfändung von Forderungen gegen andere Unternehmen, Verwertung von Waren und/oder Inventar und/oder Gesellschaftsanteilen, oder, oder... Das hängt dann davon ab, was da (noch) vorhanden ist. Oder der Schuldner errichtet
2. das Vermögensverzeichnis nicht, dann kann das über eine Beugehaft von bis zu 6 Monaten erzwungen werden (und das scheint da gerade der Stand des Vollstreckungsverfahrens zu sein).
Das heißt, sowohl Christian als auch Marcel müssten bei einer Forderung gegen die GbR offenlegen, ob und wenn ja wo man bei ihnen Geld holen kann.
Wichtig zu wissen:
- Der Schuldner kann das Verfahren jederzeit beenden, indem er zahlt oder eine Einigung mit dem Gläubiger trifft.
- Der Gerichtsvollzieher kann auch von sich aus weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, solange das Verfahren läuft
- Wenn das Vermögensverzeichnis errichtet ist, hat der Schuldner erst mal zwei Jahre Ruhe, es sei denn dass der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich (erhebliche) Veränderungen ergeben haben.
Die Errichtung des Vermögensverzeichnisses (nebst der Versicherung an Eides Statt, das es nach besten Wissen und Gewissen errichtet wurde) ist das, was früher der Offenbarungseid genannt wurde.
Und nein, es gibt für Einzelunternehmer oder eine GbR keine Insolvenzantragspflicht, nur die Möglichkeit, das freiwillig zu tun. Auch nach Errichtung eines Vermögensverzeichnisses heißt das nicht automatisch, dass die GbR in ein Insolvenzverfahren geht. Das ist nur bei juristischen Personen der Fall, z.B. bei einer GmbH, da ist dann der Geschäftsführer bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Falls also Prometheus Spiele Verlags- und Handelsgesellschaft mbH oder die 13Mann GmbH in eine ähnliche Situation kommen, wären wir bei dem Thema, bei der GbR nicht. Aber dafür haften da die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen und müssen im Rahmen des Vermögensverzeichnisses auch darüber alles offenbaren.