Ich denke, davon darfst Du sicher ausgehen.
Nicht ungewöhnlich wäre in einer solchen Situation beispielsweise die Bemühung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um den Abschluss einer Verwertungsvereinbarung mit hinsichtlich des Warenlagers absonderungsberechtigten Gläubigern, durch die sichergestellt werden soll, dass Umsatzerlöse nicht nur solchen Gläubigern zugute kommen (und ggf. nach einer Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter anteilig angefochten werden müssen) mithin ab diesem Zeitpunkt nicht nur in die Vergangenheit, sondern ggf. auch in die Zukunft investiert werden können. Aus dem gleichen Grund wird vermutlich ein separates Konto eingerichtet, über das künftig die Umsätze eingezogen werden.
Ganz gleich, welche Gründe hier Anlass für die (ausdrücklich: vorübergehende) Schließung des Shops im Einzelnen waren. Er wird ganz sicher dann wieder öffnen, wenn Umsätze dem Verlag / der freien Insolvenzmasse am nützlichsten sind.