Ja, das geht, nur wenn der Verklagte dann nachweisen kann, das er die Bezeichnung schon vorher benutzt hat und die auch bekannt ist, dann verliert der Kläger die Marke.
So einfach geht das nicht. Die Marke muss nicht nur bekannt sein, sondern wiedererkennbar — eine Gebrauchsmarke. Deine Einzige Chance ist dann, gegen die Markenanmeldung Einspruch zu erheben. Das braucht Zeit und kostet Geld.
Shareaza (freie Software) hat auf die Art mal die Domain verloren: Jemand hat die Marke Shareaza angemeldet und dann den Domain-Registrar aufgefordert, die Domain zu übergeben. Seitdem war dann auf der Shareaza-Seite eine Version mit Spyware und das eigentliche Shareaza musste auf eine Shareaza2-Adresse ausweichen. Die Angreifer haben effektiv den Namen übernommen und von den Backlinks profitiert.
Diese Erfahrung ist der Grund, warum ich mir 1w6 als Marke geschützt habe — für Druckwerke, Unterhaltung und Computerprogramme. →
https://www.1w6.org/deutsch/anhang/die-marke-1w6 (Artikel, inklusive „was bedeutet das?“).
Wer eine Marke nicht für alle registrierten Klassen verwendet, kann sie übrigens auch verlieren. Das heißt, ich muss weiterhin 1w6-Programme, 1w6-Bücher und 1w6-Artikel veröffentlichen.