Ich habe mich entschieden, doch das moderne deutsche Recht als Grundlage zu nehmen, da es sonst arg in Kleinarbeit ausartet. Damit es trotzdem mittelalterlich bleibt, will ich typische Mittelalterliches Flair einbauen, bsp. Sonderregeln für bestimmte Gegenden, Strafen wie Pranger, aus der Stadt jagen, auspeitschen, Gewohnheitsrechte oder Standespriviliegien.
Da bin ich aber nicht so der Experte, vielleicht fällt euch was ein.
Ich fange mal mit dem häufigsten an, der Körperverletzung.
Wiki sagt: (1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Denke ich kann man so übernehmen. Die Frage ist hier, was ist ein minder schwerer Fall?
Zur Bestrafung würde ich sagen, das Gefängnis nicht zielführend ist. Ich würde daher Monate mal 10 in Dukaten veranschlagen.
Gefährliche Körperverletzung:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Schwere Körperverletzung:
(1)Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Kann man übernehmen.
Im Strafmaß ist ja noch sehr viel Ermessenspielraum für den Richter.