Aloha zusammen,ich habe vor Kurzem gelesen, dass man Bücher, die seit zwei Jahren aus dem Druck verschwunden sind, für den privaten Verbrauch *g* kopieren/drucken darf.
Ich habe arge Zweifel, ob ein Buch, dass gegenwärtig als eBook vertrieben wird, "vergriffen" ist im Sinne des UrhG, nur weil keine Druckauflagen mehr hergestellt werden. Damit bleiben nur noch sehr wenige Holistic-Publikationen übrig, die sich gemäß § 53 UrhG bedenkenlos für den Eigengebrauch kopieren ließen. Genaues weiß ich aber nicht.
Charakterblätter konnte man nach dem UrhG schon immer zum Eigengebrauch aus einem Buch herauskopieren, weil es sich dabei um keine "im wesentlichen vollständige Vervielfältigung" des Buches handelt. Die ausdrückliche Erlaubnis zum Kopieren braucht es aber, um beliebig viele Kopien machen zu können. "Einzelne Verfielfältigungen" bedeutet nämlich nach Auffassung der Rechtsprechung zum UrhG bis zu sieben Exemplare.
"Privatgebrauch" schließt die Weitergabe an Familienmitglieder und enge Freunde mit ein. "Eigengebrauch" ist gegenüber dem "Privatgebrauch" der weitere Begriff, da dabei auch berufliche und wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden können.
In § 53 UrhG und dem daraus resultierenden Verlust für die Urheber und Verlage liegt übrigens der Grund, warum Hersteller und Importeure von Kopiergeräten pauschale Gebühren an die Verwertungsbehörden abführen müssen (§54 a UrhG).
Mit dem Schutz geistigen Eigentums nach US-amerikanischem Recht kenne ich mich nicht aus.